Satzung
des Reichenhaller-Unternehmer-Forum (RUFO) e.V.
Satzungsentwurf - 01.04.2024
Gerne stellen wir den aktuellen Satzungsentwurf für die Vorbereitung auf die Jahreshauptversammlung am 22.04.24 zur Information hier zur Verfügung.
…klicken Sie hier um den Satzungsentwurf anzusehen.
Fassung vom 03.05.2023
I. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Reichenhaller-Unternehmer-Forum e.V. (ehemals Gewerbe- und Handelsverein Bad Reichenhall und Umgebung e.V., gegründet 1899). Er hat seinen Sitz in Bad Reichenhall und ist in das Vereinsregister eingetragen.
II. Vereinszweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Gewerbes, des Handels, des Handwerks, des Tourismus und der freien Berufe.
a) Der Verein richtet Veranstaltungen und Marketingaktionen aus, die der Förderung der Gesamtheit seiner Mitglieder dienen.
b) Das RUFO fördert die Kommunikation nach innen und gibt fachliche Stellungnahmen, als Interessensvertretung seiner Mitglieder ab.
c) Der Verein unterstützt seine Mitgliedsbetriebe in dem er Fort- u. Weiterbildungsseminare und Vorträge organisiert.
d) Der Verein fördert die Kommunikation und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder untereinander.
e) Der Verein dient als Interessenvertretung gegenüber der Stadt und öffentlichen Trägern. Die Interessen und Belange werden auch dahingehend vertreten, dass es verschiedene Fachgruppen gibt, welche die jeweiligen Fachinteressen sowohl im Hauptausschuss, als auch öffentlich vertreten.
III. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins sind
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle selbständigen Gewerbe- und Handelstreibenden und Angehörige der freien Berufe werden, die ihr Geschäft in Bad Reichenhall und Umgebung ausüben, sowie Führungs-kräfte hier ansässiger Unternehmen.
Fördermitglieder können alle natürlichen Personen werden, die den Verein finanziell und mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Zu Ehrenmitgliedern ernennt der Ausschuss des Vereins solche Personen, die sich besondere Ver-dienste um den Verein erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist an den Wohnsitz nicht gebunden.
IV. Aufnahme
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anmeldung. Mit beschlossener Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft.
V. Rechte der Mitglieder
1.) Ordentliche Mitglieder besitzen:
a) das Stimmrecht
b) das aktive und passive Wahlrecht
c) das Recht auf Antragstellung
2.) Fördermitglieder sind berechtigt:
a) an den Versammlungen teilzunehmen
b) mit beratender Stimme am Vereinsgeschehen mitzuwirken; sie besitzen kein Wahlrecht
3.) Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie Fördermitglieder.
Alle Mitglieder können an Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereins teilnehmen. Sie können insbesondere den Verein in allen gewerblichen Fragen anrufen und seine Vermittlung in Anspruch nehmen.
VI. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Vereinssatzung. Jedes Mitglied verpflichtet sich im Voraus den Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
VII. Austritt aus dem Verein
Den Mitgliedern steht der Austritt aus dem Verein jederzeit offen; er muss schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder bleiben für das laufende Jahr beitragspflichtig.
VIII. Ausschluss
Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln, der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gehen oder mit Vereinsbeiträgen über ein Jahr im Rückstand bleiben, können durch den Hauptausschuss ausgeschlossen werden.
IX. Verwaltungsorgane
- Hauptversammlung
- Hauptausschuss
- Vorstand
X. Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr, nach Möglichkeit im Frühjahr, statt und ist durch den Vorstand einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit durch Vorstand oder Hauptausschuss einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangt.
Jede Hauptversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung im Reichenhaller Tagblatt bekanntzugeben. Die Einladung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Reichenhaller Tagblatt.
Aufgaben:
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und die Mitglieder des Hauptausschusses auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand wird geheim gewählt. Die Hauptversammlung bestellt auch jeweils für drei Jahre die Kassenprüfer.
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens und über Satzungs-änderungen. Anträge zur Hauptversammlung sind, sollen sie zur Beschlussfassung zugelassen werden, mindestens acht Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Eine Beschlussfassung ist nur über diejenigen Angelegenheiten möglich, die auf der Tagesordnung stehen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abstimmungsberechtigten Anwesenden; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; bei Satzungsänderungen ist eine ⅔
Mehrheit der abstimmungsberechtigten Anwesenden erforderlich.
Von der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und der nächsten Hauptversammlung vorzulegen ist.
XI. Der Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens 6, höchstens 10 weiteren Vereinsmitgliedern. Abwesende Mitglieder können in den Hauptausschuss gewählt werden, wenn von ihnen die schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen werden. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Diese entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Aufgaben:
a) Vorbereitung der ordentlichen Hauptversammlung
b) Beratung und Behandlung und Genehmigung von Ausgaben über 5.000 Euro. (nur im Innenverhältnis, keine Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes.
C) Beratung und Behandlung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
XII. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Aufgaben:
a) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung
b) Der Vorstand beruft die Hauptversammlungen ein
c) Der Vorstand ist berechtigt Verpflichtungen für den Verein bis zu 5.000 Euro für den Einzelfall einzugehen. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich.
XIII. Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zur Erledigung von Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse bilden.
XIV. Vertretung des Vereins
Vorstand i. S. d. § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder für sich einzelvertretungsberechtigt ist. Schriftführer und Schatzmeister sind nur gemeinsam mit dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die nächste Haupt-versammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
XV. Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen, wenn in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung von mindestens ⅔ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschlossen wird. Etwa noch vorhandenes Vereinsvermögen ist einem in Bad Reichenhall bestehenden Verein zuzuwenden, der einen ähnlichen Zweck verfolgt. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Vermögen einer karitativen Einrichtung der Stadt Bad Reichenhall zu übertragen.